Erlaubnisscheine

Erlaubnisse

 Das Fischeramt Bremen stellt die Fischereierlaubnisscheine für die bremische Weser und die Lesum aus.

Für Bremer Bürger gilt das Stockangelrecht. Die Erlaubnisscheine für das Stockangelrecht stellt das Stadtamt Bremen aus.

Ebenso werden die Fischereischeine vom Stadtamt ausgestellt.

Die Erlaubnisscheine zum Fischfang sind nur gültig in Verbindung mit einem Fischereischein.

Diese sind beim Fischen mitzuführen.

Es gelten die Bedingungen des Fischeramts Bremen und die gültige Bremische Binnenfischereiverordnung.

Gebühren

für 2 Angelruten  

 in der Bremischen Weser von Km 364-17,5 oder Km 17,5- 29                         30,00 €

 Lesum von Landesgrenze bis Mündung in die Weser                                       30,00 €

für 1 Senke   1 qm   nicht unter 8 mm Maschenweite                                                                             

  in der Bremischen Weser von Km 364-17,5 oder Km 17,5- 29

Lesum von Landesgrenze bis Mündung in die Weser                                          30,00 €

Erlaubnisscheine für Reusen und Körbe werden vom den Ausgabestellen Bremen - Mitte und Bremen-Nord ausgestellt

Entnahmeverbote

Es ist verboten, Fische  der folgenden Arten zu entnehmen:

  1. Bachneunauge (Lampreta planeri) te
  2. Bitterlinge (Rhodeus sericeus amarus)
  3. Flußneunauge (Lampreta fluviatilis)
  4. Finte (Alosa fallax)
  5. Groppe (Cottus gobio)
  6. Maifisch (Alosa alosa)
  7. Meerneunauge (Petromyzon marinus)
  8. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus/maraena)
  9. Schlammpeizger (Misgurnus fossilis)
  10. Schmerle (Barbatula barbatula)
  11. Schneider (Alburnoides bipunctatus)
  12. Steinbeißer (Cobitis taenia)
  13. Stör (Acipenser sturio)
  14. Zährte (Vimba vimba)
  15. Kleine Flussmuschel (Unio crassus)

 Schonzeiten

Es ist verboten, Fische und Krebse der folgenden Arten während der nachstehend angegebenen Zeiträume (Schonzeiten) nachzustellen und zu entnehmen .

A) Schonzeiten für Raubfische

  1. Barsch ( Perca fluviatilis)                   01.Februar bis 15. Mai

  2. Hecht ( Esox lucius )                           01.Februar bis 15.Mai

  3. Zander (Stizostedion lucioperca )     01.Februar bis 15. Mai

B) Schonzeiten für Salmoniden

   4.   Äsche (Thymallus thymallus)           01. März bis  15. Mai

   5.   Bachforelle (Salmo trutta f.Fabio )    15.Oktober bis 15.März 

   6.   Lachs (Salmo salar )                            15. Oktober bis 15. März

   7.   Meerforelle (Salmo trutta)                 15. Oktober bis  15. März

C) Schonzeiten für Krebse

    8. Flusskrebs (Astacus astacus)               01.November bis 30. Juni

D) Schonzeiten für Aal (Anguilla anguilla   01 November bis 31.Januar
 Die aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten

Während der Raubfischschonzeiten vom 1.Februar bis 15.Mai ist jegliche Spinnfischerei(einschl. Blinkern und Twistern) sowie das Fischen mit Köderfisch oder Köderfischteilen verboten.

Mindestmaße

Fische  und Krebse der nachstehenden Arten dürfen nur entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:

1. Aal (Anguilla anguilla)
 
45 cm
2. Äsche (Thymallus thymallus)
 
35 cm
3. Bachforelle (Salmo trutta forma fario)         
 
30 cm
4. Lachs (Salmo salar) 60 cm
5. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 50 cm
6. Rapfen (Aspius aspius) 40 cm
7. Barsch (Perca fluviatilis) 15 cm
8. Döbel (Leucisus cephalus) 30 cm
9. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm
10. Hecht (Esox lucius) 60 cm
11. Quappe (lota lota) 35 cm
12. Zander (Stizostedion lucioperca) 40 cm
13. Flusskrebs (Astacus astacus)
 
11 cm

 

Fangstatistik-EU Aalverordnung  

Der europäische Aal (Anguilla anguilla) gilt als eine vom Aussterben bedrohte Tierart. Der Bestand befindet sich nach Aussage der Wissenschaft außerhalb sicherer biologischer Grenzen. Aus diesem Grund haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Wiederauffüllung der Bestände bzw. zur Bestandserhaltung Aalbewirtschaftungspläne erstellt, die in den kommenden Jahren umgesetzt werden.

 Mit der Aufnahme des Aals in den Anhang II des Washingtoner Artenschutz

übereinkommens (CITES) unterliegt der Handel mit den Tieren strengen Beschränkungen. Dort gelistete Tiere dürfen nur noch gehandelt werden, wenn sie der Natur nachhaltig entnommen wurden. Das bedeutet im Falle des Aals eine Entnahme im Rahmen der Aalbewirtschaftungspläne, eine umfangreiche Dokumentation über Fang, Transport, Verarbeitung und Vermarktung und die Gewährleistung einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit der gehandelten Tiere.

Durch die neue Binnenfischereiverordnung sind die Verpflichtungen aus dem europäischen Recht in das bremische Recht übernommen worden. Seitdem gelten für die gewerbliche Aalfischerei folgende Regelungen:

 Downloads

Merkblatt für Gewerbliche Aalfischerei in Bremen (PDF)

Antrag zur Registrierung (PDF) 

 

Aalbewirtschaftungspläne

 

 Fangstatistik

Das Fischeramt Bremen benötigt von jedem Fischer (Angel/ Senke/Körbe/Reusen) die Fangergebnisse aller Arten bis Ende Dezember.

Das Fischeramt Bremen stellt  jedem Fischer mit der Ausstellung des Erlaubnisschein zum Fischfang ein persönliches login zur Verfügung um die Fangdaten per Internet in die Fangstatistik des Fischeramtes einzupflegen. 

Sollten Sie diese Fangstatistik nicht in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet die Fangdaten dem Fischeramt schriftlich mitzuteilen.

 Die dort enthaltenen Daten dienen für den wissenschaftlichen Nachweis, dass mindestens 40% der Blankaale ins Meer abgewandert sind. Nur wenn es gelingt, diesen Nachweis zu erbringen, werden künftig weitere Einschränkungen bei Fang und Vermarktung zu vermeiden sein.

Aalbesatz

2011  wurden ca. 20000 Stück Jungaale in die Weser oberhalb des Hemelinger Wehr eingesetzt

2012  setzte das Fischeramt 20000 Jungaale (10g) in die Weser ein

2013   setzte das Fischeramt 20000 Jungaale (10g) in die Weser ein

2014  setzte das Fischeramt 20000  Jungaale (10g) in die Weser ein

2015  setzte das Fischeramt 20000 Jungaale (10) in die  Weser  ein

2016 setzte  das Fischeramt 14000 Jungaale (10) in die Weser ein

 Am 21.06 2017 wurden vom Fischeramt in Zusammenarbeit mit Rüdiger Droste ca.23000  Farm Aale in die Weser eingesetzt.

2018  setzte das Fischeramt 31000 Stck Farmaale (ca 3,5g) in die Weser ein.

 

  

2019  setzte das Fischeramt 36 kilo glasaale ca.110000- Stück in die Weser ein

 

 

Gefördert aus Mitteln des Europäischen Meeres- und

Fischereifonds (EMFF) der Europäischen Union

 

 Aalbesatz 2020

2020 setzte das Fischeramt Bremen 36 Kg Aalbrut ca 120000 Stück in die Weser ein.

Aalbesatz 2021

 2021 setzte das Fischeramt Bremen 300 kg vorgestreckte Aale ca.38000 Stück in die Weser ein.

Aalbesatz 2022

 

2022 setzte das Fischeramt Bremen 300 kg vorgestreckte Aale ca.38000 Stück in die Weser ein

Gefördert aus Mitteln des Europäischen Meeres-und Fischereifonds (EMFF)

 der Europäischen Union

 Aalbesatz 2023

2023 setzte das Fischeramt Bremen 48 kg vorgestreckte Aale ca. 6000 Stück in die Weser ein.

Gefördert aus Mitteln des Europäischen Meeres-und Fischereifonds (EMFF) der Europäischen Union

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